Behandlung und Symptomkontrolle bei Palliativpatienten berechnungs- und verordnungsfähig!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Vertragsärzte können Symptomkontrollen bei Palliativpatienten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Sie umfasst bei Palliativpatienten das Erkennen und Erfassen sowie Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen im Rahmen der pflegerischen Tätigkeiten. Mit der Verordnung der Leistung veranlasst der Vertragsarzt eine Kontrolle der Schmerzsymptomatik sowie ein Erkennen von Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen oder Obstipation. Gegenstand der Verordnung sind außerdem Wundkontrollen und -behandlungen bei exulzerierenden Wunden sowie die Krisenintervention, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen und/oder akuten Angstzuständen. Eine solche Behandlung ist bei schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter verordnungsfähig, nicht jedoch bei Patienten, die bereits Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten (SAPV nach § 37b SGB V, Vollversorgung oder Teilversorgung).

Wichtig:

Voraussetzung für die Verordnung ist das Vorhandensein einer oder mehrerer nicht heilbarer fortschreitender und so weit fortgeschrittener Erkrankungen, dass nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf wenige Tage, Wochen oder Monate limitiert ist. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Leistung auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung verordnungsfähig, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verordnungsdauer für die Erst- und Folgeverordnung beträgt jeweils bis zu 14 Tage. Die Häufigkeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf und unterliegt keiner Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze. Die Verordnung erfolgt über das Verordnungsformular 12 unter Angabe der „Leistungsziffer 24a“ oder „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“. Weitere behandlungspflegerische Maßnahmen können wie bisher auf der Verordnung ebenfalls angegeben werden. Ziel der Maßnahme ist, den Hospiz- und Palliativgedanken stärker in der Regelversorgung zu verankern und die ambulante Palliativversorgung weiter zu stärken. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Abrechnung der palliativmedizinischen Abrechnungspositionen im EBM. Das ist bei der Einschaltung des SAPV-Teams anders. Wichtig ist hier, dass bei der Verordnung auf dem hier notwendigen Formblatt 63 „Teilversorgung“ angekreuzt wird. Nur in diesem Fall können Hausärzte im Falle einer Inanspruchnahme die hierfür vorgesehenen Nrn. 03371 bis 03373 EBM berechnen.

Ablauf:

Bei der Versorgung von Palliativpatienten kann der Hausarzt auf jeden Fall zunächst die „Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus“ nach Nr. 03370 EBM berechnen.

EBMLegendeEuro (2022)
03370Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus38,42

Sofern ein Palliativteam eingeschaltet werden soll, geschieht dies nach Formblatt 63 (siehe unten) und kann nach den Nrn. 01425 bzw. 01426 EBM berechnet werden:

EBMLegendeEuro (2022)
01425Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung28,50
01426Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung17,12

Wird bei der Verordnung „Additiv unterstützende Teilversorgung“ angekreuzt, können vom Hausarzt zusätzlich auch die weiteren palliativmedizinischen Leistungen erbracht und berechnet werden:

EBMLegendeEuro (2022)
03371Zuschlag zur Versichertenpauschale nach Nr. 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis17,91
03372Zuschlag zu den Nrn. 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit13,97
03373Zuschlag zu den Nrn. 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit13,97

Quelle:

G-BA-Beschluss vom 18. März 2021 (BAnz AT 15.04.2021 B3)

MRSA-Sanierung: Verordnung und Abrechnung korrekt gestalten!

Die MRSA-Sanierung bei Patienten kann nicht nur im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erfolgen, sondern auch als vertragsärztliche Leistung extrabudgetär berechnet werden. Die einzelnen Therapiemaßnahmen richten sich nach dem individuellen Bedarf des Patienten. Verordnungsfähig sind zum Beispiel die Applikation einer antibakteriellen Nasensalbe, die Mund- und Rachenspülung mit einer antiseptischen Lösung und die Dekontamination von Haut und Haaren mit antiseptischen Substanzen. In Ausnahmefällen kann auch der tägliche Wechsel beispielsweise der Bettwäsche und die tägliche Desinfektion von Gegenständen, die mit Haut oder Schleimhaut Kontakt haben, erforderlich sein, damit die Eradikationstherapie erfolgreich verläuft. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn Patienten etwa aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen nicht in der Lage sind, die begleitenden Sanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder durch Angehörige durchführen zu lassen, dies allerdings nur, wenn sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) haben. Die Verordnung erfolgt auf dem Formular 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ unter Angabe der Leistungsnummer 26a oder des Textes „Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose“.

Diese Leistungen kann der Hausarzt bei einem MRSA-Befall berechnen, wenn eine entsprechende Genehmigung der KV vorliegt:

EBMLegende (Kurzform)Euro (2022)
30940Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten4,28
30942Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson14,42
30944Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung nach Nr. 3094214,42
30946Abklärungsdiagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers3,38
30948Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz9,69
30950Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)2,14
30952Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)2,14

Wichtig:

Antibakterielle Nasensalben als zugelassene Arzneimittel (Rezeptpflicht) können zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, apothekenpflichtige OTC-Arzneimittel und Medizinprodukte dagegen nicht. Die Kosten für die entsprechenden Produkte muss der Patient selbst tragen. Die Verordnung von „Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose“ als häusliche Krankenpflege ist auch Vertragsärzten ohne Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Durchführung und Abrechnung der speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA (MRSA-Leistungen des EBM-Abschnitts 30.12) möglich. Liegt eine solche Genehmigung vor, kommen die in der Abbildung aufgeführten Abrechnungspositionen zum Ansatz. Wird eine Eradikationstherapie im Krankenhaus begonnen, ist im Rahmen des Entlassmanagements bereits eine Verordnung durch den Krankenhausarzt möglich.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.