03355 EBM – wer kann das eigentlich abrechnen?

      Abrechnung     Meine Praxis

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Die GOP 03355 EBM steht für die „Anleitung zur Selbst­anwendung eines Real-Time-Mess­gerätes zur kontinu­ierlichen interstitiellen Glukose­messung (rtCGM)“. Die Leistung steht im Abschnitt IIIa 3.2.3 (Besondere Leistungen) des „Hausarzt-EBM“, kann aber nicht von allen Hausärzten berechnet werden.

Eine Abrechnung ist im Zusammenhang mit der ersten Verordnung eines rtCGM-Systems oder dem Umstieg auf ein anderes rtCGM-System gemäß Nr. 20 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungs­methoden“ zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) möglich bei:

  • Patienten mit insulin­pflichtigem Diabetes mellitus, die einer intensi­vierten Insulin­behandlung bedürfen, in dieser geschult sind und diese bereits anwenden,
  • ohne dass bisher die zwischen Arzt und Patient festgelegten individuellen Therapie­ziele zur Stoff­wechsel­einstellung unter Beachtung der jeweiligen Lebens­situation erreicht werden konnten.

Als intensiviert ist dabei eine Insulin­therapie anzusehen, bei der die Patienten entsprechend ihrem Lebensstil den Zeitpunkt und die Zusammen­setzung der Mahlzeit selbst frei festlegen und dement­sprechend die Dosierung des Mahlzeiten­insulins anhand der Menge der aufzunehmenden Kohlen­hydrate und der Höhe des präprandialen Blutzucker­spiegels steuern.

Die GOP 03355 EBM kann von folgenden Arzt­gruppen zum Ansatz gebracht werden:

  • Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärzte für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin, jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ bzw. mit vergleichbarer Qualifikation
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“

Die dabei verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.

Die Patienten müssen zeitnah im Zuge der Verordnung und vor der ersten Anwendung der rtCGM über die Schulungs­inhalte zur intensi­vierten Insulintherapie (ICT und gegebenen­falls zur Insulinpumpe) hinaus­gehend hinsichtlich der sicheren Anwendung des Gerätes, insbesondere der Bedeutung der Blut­glukose-Selbst­messung und der durch das Gerät zur Verfügung gestellten Trends unter Berück­sichti­gung des indivi­duellen Bedarfs und eventuell vorhandener Vorkennt­nisse, geschult werden.

Arzt und Patient müssen gemeinsam ein indivi­duelles Therapie­ziel unter Nutzung der rtCGM festlegen und im Verlauf der weiteren Behand­lung die Ziel­erreichung dokumentieren.

Als Geräte dürfen nur zugelassene Medizin­produkte zur kontinu­ierlichen intersti­tiellen Glukose­messung mit Real-Time-Messung eingesetzt werden. Außerdem muss das Gerät anhand einer Alarm­funktion mit individuell einstellbaren Grenz­werten vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukose­werte warnen können. Soweit der Einsatz des Gerätes eine Verwendung, Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personen­bezogener oder personen­beziehbarer Daten vorsieht, müssen die einschlägigen daten­schutz­recht­lichen Bestimmungen beachtet werden.

EBMLegendePunkte
 Euro

03355

Anleitung zur Selbst­anwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinu­ierlichen inter­stitiellen Glukose­messung (rtCGM)

Obligater Leistungsinhalt
Anleitung eines Patienten und/oder einer Bezugsperson zur Selbst­anwendung eines rtCGM gemäß § 3 Nr. 3 der Nr. 20 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungs­methoden“ der Richtlinie Methoden vertrags­ärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundes­ausschusses von mindestens 10 Minuten Dauer, je vollendete 10 Minuten

72
8,27

Bitte beachten:

  • Die GOP 03355 kann je rtCGM-System in höchstens zwei aufeinander­folgenden Quartalen höchstens 7-mal im Krankheitsfall berechnet werden.
  • Die GOP 03355 ist ausschließlich im Zusammen­hang mit der ersten Verordnung eines rtCGM-Systems oder dem Umstieg auf ein anderes rtCGM-System berechnungs­fähig.
  • Die Diskrepanz zwischen der Zeitvorgabe von 10 Minuten für die Abrechnung der Leistung und von 2 Minuten für die Plausi­bilitäts­prüfung nach Zeitvorgaben erklärt sich daraus, dass Teile der Leistung an qualifiziertes Praxis­personal delegierbar sind.
  • In der GOÄ kann die kontinuierliche Blut­zucker­messung über mindestens 18 Stunden mit Auswertung nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) nach der Nr. 659 A analog Nr. 659 GOÄ (400 Punkte, 23,31 Euro bei Einfach­satz) berechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die zugrunde liegende Nr. 659 GOÄ (Elektro­kardiog­raphische Unter­suchung über mindestens 18 Stunden (Langzeit-EKG) – gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung von Puls und Atmung – mit Auswertung) im Kapitel A der GOÄ aufgeführt ist und deshalb nur bis zum 1,8-fachen Satz bzw. mit Begründung bis zum 2,5-fachen Satz berechnet werden kann.
  • Kommt es im Rahmen der Zusammen­arbeit zwischen einem Hausarzt und einer diabetologischen Schwer­punkt­praxis auf der Grundlage der GOP 03355 zu einer gemein­samen Behandlung eines Diabetikers, kann vom Hausarzt die Termin­vermittlung nach der GOP 03008 berechnet werden, wenn die Schwer­punkt­praxis dem fachärztlichen Versorgungs­bereich angehört.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.