Lösung Fall des Monats März: Aut-idem-Kreuz

      Fall des Monats     Korrekte Verord­nung

Die Lösung zur Frage

Welche Aussage zum Aut-idem-Kreuz ist falsch?

  • Die Regelungen zum Aut-idem-Kreuz im Rahmen der Verordnung haben sich durch die Einführung des E-Rezeptes grundlegend verändert.
    (richtige Antwort)
  • Das Aut-idem-Kreuz verhindert den Austausch zwischen Original und bezugnehmendem Import nicht.
    (falsche Antwort)
  • Bei der Verordnung von Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste ist kein Aut-idem-Kreuz erforderlich.
    (falsche Antwort)

Erklärung

Apotheken müssen vorrangig rabattierte oder preis­günstige wirk­stoff­gleiche Arznei­mittel abgeben. Durch ein Aut-idem-Kreuz kann bei der Verordnung deutlich gemacht werden, dass aus medizinischen oder therapeu­tischen Gründen ein solcher Austausch in der Apotheke unterbleiben soll.

Da ein Original und der bezugnehmende Import als identisch gelten, verhindert das Aut-idem-Kreuz in diesem Fall den Austausch nicht. Bei der Verordnung von Wirk­stoffen der Substitutions­ausschluss­liste ist kein Aut-idem-Kreuz erforderlich (Anlage VII Teil B der Arznei­mittel-Richtlinie). Hier werden Wirk­stoffe und dazugehörige Darreichungs­formen aufgeführt, bei denen grund­sätzlich kein Austausch in der Apotheke erfolgen darf.

An den Reglungen zur allgemeinen Verordnungs­weise und zum Aut-idem-Kreuz hat sich durch die Einführung des E-Rezeptes nichts geändert.

Die Praxishilfe „Das Aut-idem-Kreuz in der Praxis“ des DeutschenArztPortals fasst nicht nur die allgemeinen Grund­lagen zusammen, sondern auch, was mögliche Gründe für das Setzen eines solchen Kreuzes sein können und in welchen Fällen es nicht erforderlich ist.

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