Lösung Fall des Monats Dezember: Verordnung einer Rezeptur

      Fall des Monats     Arznei­mittel

Rezeptur­arznei­mittel spielen eine wichtige Rolle in der Patienten­versorgung, denn sie können patienten­individuell herge­stellt werden und somit Behandlungs­lücken schließen, wenn kein geeignetes Fertig­arznei­mittel zur Verfügung steht.

Die Lösung zur Frage

Welche Aussage zur Verordnung einer Rezeptur trifft nicht zu?

  • Zur korrekten Aus­stellung einer Rezeptur­ver­ordnung gehört u. a. eine Gebrauchs­anweisung.
    (falsche Antwort)
  • Die Apotheke muss vor der Her­stellung einer Rezeptur deren Plausi­bilität prüfen.
    (falsche Antwort)
  • Alle standardisierten Rezepturen nach NRF sind zulasten der GKV verordnungs­fähig.
    (richtige Antwort)

Erklärung

Erforderliche Angaben bei Verordnung einer Rezeptur (Auszug § 2 Abs. 1 AMVV) sind folgende:

  • Zusammensetzung nach Art und Menge oder Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen
  • Darreichungsform, sofern sie nicht bereits durch die Zusammen­setzung eindeutig ist
  • Abzugebende Menge des verschriebenen Arznei­mittels
  • Gebrauchsanweisung (wird in der Apotheke auf das Rezeptur­etikett übertragen)

Vor der Herstellung einer Rezeptur muss die Apotheke deren Plausibi­lität prüfen (§ 7 Abs. 1b ApBetrO). Die Plausibilitäts­prüfung beinhaltet u. a. die Über­prüfung von Dosierung, Applikations­art sowie Art, Menge und Kompati­bilität der Ausgangs­stoffe und deren gleich­bleibende Qualität während des Haltbarkeits­zeitraums des Rezeptur­arznei­mittels.

Vorteile bei der Verordnung einer standardisierten Rezeptur (z. B. NRF-Rezeptur) sind folgende:

  • Aufweisen von Qualität und Unbedenklichkeit der Rezepturen
  • Zeitersparnis bei der Verordnung
  • Weniger Rückfragen aus der Apotheke
  • Erleichterung der Herstellung und Dokumentation in der Apotheke
  • Qualitativ hochwertige Therapie

Achtung: Nicht alle standardisierten Rezepturen nach NRF sind zulasten der GKV verordnungsfähig!

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