Verordnungsfähige Medizinprodukte

Auf dieser Seite können Sie sich anzeigen lassen, welche Medizinprodukte laut G-BA aktuell verordnungsfähig sind. Sie erfahren zudem, ob oder bis wann die Verordnungsfähigkeit befristet ist und bei welchen medizinisch notwendigen Fällen diese Regelung Anwendung findet.

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Produktauswahl

  • Medizinisch notwendige Fälle

    - zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen
    - zur Spülung von Wunden und Verbrennungen
    - zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden
    - zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Kathetern
    - zur intra- und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen
    - zur mechanischen Augenspülung

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    26. Mai 2024

  • Medizinisch notwendige Fälle

    Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden;

    jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    26. Mai 2024

  • Medizinisch notwendige Fälle

    Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Patienten ≥ 6 Jahre.

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    31. Dezember 2028

  • Medizinisch notwendige Fälle

    Für parenteral ernährte Patientinnen und Patienten ab dem 18. Lebensjahr als KatheterBlock-Lösung zur Instillation von venösen Gefäßkathetern zur Vorbeugung von Blutstrominfektionen. Dies gilt nicht bei Patientinnen und Patienten mit malignen Grunderkrankungen oder mit bereits vorhandenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen (CRBSI – catheter-related bloodstream infection) in der Vorgeschichte.

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    19.07.2027

  • Medizinisch notwendige Fälle

    Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    27.05.2024

  • Medizinisch notwendige Fälle

    Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    27.05.2024