Schärfere Regeln beim Impfstatus

      Der Hausarzt     SARS-CoV-2

Im Oktober haben die Länder nicht nur mehr Handlungs­spiel­raum bei Masken­pflicht und Co. gegen Corona erhalten. Darüber hinaus wurden im Infektions­schutz­gesetz (IfSG) die Vorgaben zum Impf­status (§ 22a) verschärft. Ebenso sind Dokumentation und Abrechnung der Impfungen jetzt auf­wändiger.

Bis zum 30. September lag ein voll­ständiger Impf­schutz dann vor, wenn mindestens zwei Einzel­impfungen erfolgt sind. Anstelle der ersten oder zweiten Impfung reichte auch eine durch­ge­machte Corona­infektion. Diese musste durch einen Nukleinsäure­nachweis (meist PCR-Test) belegt sein und mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurück­liegen. Alternativ waren Anti­körper­tests zu­lässig, sofern die Einzel­impfung danach statt­ge­funden hat.

Seit dem 1. Oktober gilt jemand aber nur noch dann als voll­ständig geimpft, wenn zwei Einzel­impfungen nach­ge­wiesen werden können und eine dritte Impfung drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt ist. „Der Hausarzt“ hat die vier möglichen Konstel­lationen über­sichtlich in einem Kasten aufge­schlüsselt.

An die Stelle der dritten Impfung kann auch eine überstandene Corona­infektion treten, die nach­weisbar sein muss. Folgende Nachweise zählen:

  • Antikörper­test, bevor eine Einzel­impfung statt­ge­funden hat
  • Nukleinsäure­nachweis (meist PCR) zu einer Zeit, zu der die betroffene Person noch keine zweite Einzel­impfung erhalten hatte
  • Corona­infektion nach zwei Einzel­impfungen, die mittels Nukleinsäure­nachweis (meist PCR) nachge­wiesen wird; seit dem PCR-Test müssen mindestens 28 Tage vergangen sein. Erst dann gilt der Genesenen­status für weitere 62 Tage.

Diese Vorgaben gelten bis zum 7. April 2023.