Neue Impfverordnung: Musterformulierung hilft bei drohender Attest-Flut

      Der Hausarzt     SARS-CoV-2; Meine Praxis

Künftig ist nicht nur geregelt, wer in welcher Reihenfolge geimpft wird, sondern auch, welcher Impfstoff dabei vorrangig eingesetzt werden soll. Das geht aus der überarbeiteten Impfverordnung hervor, die am Montag (08.02.21) in Kraft getreten ist. Konkret sollen Menschen unter 65 Jahren vorrangig mit dem Impfstoff von AstraZeneca versorgt werden, der in Deutschland mangels ausreichender Studiendaten für Ältere vorerst nicht verwendet werden soll.

Darüber hinaus rückt in der neuen Impfvereinbarung eine große Zahl chronisch kranker Patienten von Priorisierungsgruppe 3 in Gruppe 2. Damit könnten auch die „Impf-Atteste“ früher als gedacht relevant werden. Denn mit diesen müssen Menschen mit entsprechenden Erkrankungen ihren Impfanspruch belegen.

Dazu zählen etwa Menschen mit

  • Diabetes mellitus (HbA1c über 58 mmol/mol bzw. über 7,5 %),
  • Adipositas (BMI über 40) oder
  • COPD;

außerdem Menschen mit Leberzirrhose, chronischen Lebererkrankungen sowie chronischen Nierenerkrankungen. Bisher waren hier nur Menschen mit Demenz, geistiger Behinderung, Trisomie 21 sowie nach Organtransplantationen vorgesehen.

Die Vergütung für die Impf-Atteste beträgt unverändert pauschal 5 Euro zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt. Dies ist nur möglich, wenn der Patient in der Praxis „unmittelbar persönlich bekannt“ ist, heißt es in der Impfverordnung.

Tipp: „Der Hausarzt“ stellt Muster-Formulierungen für die Bescheinigungen bereit. Die Praxishilfe zu den Impf-Attesten wurde entsprechend der neuen Testverordnung aktualisiert.