„Hygienezuschlag“: GOÄ-Rechnungen jetzt korrigieren?

      Der Hausarzt     SARS-CoV-2; Ärztliche Vergütung

Die Corona-Pandemie lässt auch immer neue Abrechnungsregeln in die Praxis flattern. Bereits zum 1. Juli haben sich allerhand Corona-Sonderregeln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geändert.

» Informationen zu den Corona-Sonderregeln ab 1. Juli 2020 in der GKV

Nun folgt – still und von vielen unbemerkt – die Nr. A245 GOÄ: Der im Mai eingeführte „Hygienezuschlag“ kann jetzt im Zeitfenster 9. April bis 30. September 2020 bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt pro Behandlungstag berechnet werden. Vorher war das Zeitfenster der 5. Mai bis 31. Juli 2020.

Zur Erinnerung: Im Mai hatten sich BÄK und Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) unter anderem darauf geeinigt, eine neue Nr. A245 GOÄ (Erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie analog Nr. 245 GOÄ, 14,75 bei nicht weiter steigerbarem Satz von 2,3) zu schaffen.

» Informationen zur neuen „Corona-Ziffer“ in der GOÄ

Für Ärztinnen und Ärzte ist die Rückdatierung des Abrechnungszeitraums mitunter problematisch. Immerhin dürften die entsprechenden Rechnungen in vielen Praxen bereits versendet worden sein. Als Konsequenz könnten alle Rechnungen, die in dieses Zeitfenster – also 9. April bis 5. Mai – fallen, nachträglich korrigiert werden, insbesondere wenn die Rechnungen noch gar nicht verschickt wurden. Bei bereits in Rechnung gestellten Leistungen, auch wenn sie möglicherweise bereits bezahlt wurden, wäre eine solche nachträgliche Korrektur auch möglich. In diesen Fällen müsste jedoch eine neue (Korrektur-)Rechnung gestellt werden. Ob sich dieses nachträgliche Rechnungstellen lohnt, dürfte von Praxis zu Praxis unterschiedlich sein.

Darüber hinaus sind jüngst neue Abrechnungsmöglichkeiten von Videoleistungen festgelegt worden.

» Informationen zum neuen Zeitfenster der GOÄ-„Corona-Ziffern“ und ihren Auswirkungen auf die Praxis

» Neue Abrechnungsmöglichkeiten von Videoleistungen